Infothek
Wissenswertes zum Thema Private Krankenversicherung
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| Alterungsrückstellung
Der Beitrag für die private Krankenversicherung richtet sich nach
dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand und dem Eintrittsalter.
Da im höherem Alter auch höhere Leistungsausgaben anfallen, müsste
der Beitrag mit zunehmenden Alter steigen. Damit das nicht passiert,
wird ein Teil des Beitrags als Vorsorgepolster für das Alter angespart
- die sogenannte Altersungsrückstellung. Im hohen Alter wird dieses
Polster wieder sukzessive aufgelöst, damit der Beitrag stabil
bleibt. Im Fall einer Beitragsanpassung erfolgt diese aufgrund
von Kostensteigerungen, aber nicht aufgrund der altersbedingten
Mehrleistungen.
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Anschlussheilbehandlung
(AHB)
Bei der Anschlussheilbehandlung und der Anschluss-gesundheitsmaßnahme
handelt es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Versicherungsträger,
die sich unmittelbar an die stationäre Behandlung anschließen
müssen. Zwischen Beendigung der Behandlung im Akutkrankenhaus
und dem Beginn der Aschlussheilbehandlung dürfen höchsten 2 Wochen
liegen. Die Kosten werden in der Regel von Rentenversicherungsträgern
aufgrund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft gezahlt. |
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| Anzeigepflicht vor Antragstellung
Bei Antragsstellung muss jede versicherte Person bestimmte Gesundheitsfragen
beantworten. In der Regel fragen die Versicherungsunternehmen
nach Behandlungen der letzten 3-5 Jahre im ambulaten und 5-10
Jahre im stationären Bereichen. Ebenfalls wird nach fehelden Zähnen
und laufenen Behandlungen im dentalen Bereich gefragt. Diese Angaben
sind für das Versicheurngsunternehmen wichtig, um eine Risikoeinschätzung
vornehmen zu können. Verschweigt eine versicherte Person wissentlich
Erkrankungen, so kann das Versicherungsunternehmen bei Bekanntwerde
den Vertrag aufgrund der Verlestzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten
die Leistung für einen Versicherungsfall verwehren und den Vertrag
kündigen. Entsprechende der schwere des Umstandes, kann der Versicherer
die Weiterführung des Vertrags mit einem Risikozuschlag anbieten. |
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Arbeitgeberzuschuss
Arbeitnehmer die eine private Krankenversicherung abgeschlossen
haben, erhalten von Ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss
für Ihre Krankenversicherungs-beiträge. Jedoch nur bis zum maximalen
Beitragszuschuss, der auch für die gesetzliche Krankenversicherung
gewährt wird. Um den Zuschuss zu erhalten, muss die private Krankenversicherung
jedoch folgende fünf Punkte erfüllen.
Kalkulation nach Art der Lebensversicherung / es muss für das
Alter ein Standardtarif angeboten werden / die Überschüsse müssen
überwiegend zugunsten der Versicherten verwendet werden / Verzicht
auf das ordentliche Kündigungsrecht / die Krankenversicherung
muss von anderen Sparten getrennt kalkuliert werden.
Der Beitragszuschuss wird auch für Familienangehörige
gewährt, wenn diese einen Anspruch auf Familienversicherung in
der GKV hätten. |
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| Arbeitsentgelt
Alle Einnahmen aus einer angestellten Tätigkeit sind Arbeitsentgelt
und somit zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
beitragspflichtig. In der Regel gilt der Grundsatz: Was lohnsteuerpflichtig
ist, ist auch beitragspflichtig. Ausnahmen gelten insbesondere
für pauschalbesteuerte Zuwendungen. Da hier der Arbeitgeber die
Lohnsteuer pauschal abführt, sind sie sozialversicherungsbefreit.
Eingetragene Steuerfreibeträge führen nicht zu einer Minderung
des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. |
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Arbeitsunfähigkeit
Ein Versicherter muss eine Arbeitsunfähigkeit spätesten eine Woche
nach dem Eintritt seiner Krankenkasse melden. Tut er dies nicht,
ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Dagegen muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich
mitgeteilt werden (i.d.R. am ersten Arbeitstag). Nachzuweisen
ist die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. |
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| Arbeitsunfall
Eine Krankenkasse darf für die Folgen eines Arbeitsunfalles keine
Leistungen erbringen, wenn der Geschädigte Anspruch auf Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Juristisch liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzlich von außen
auf einen Gegenstand oder ein Lebewesen einwirkendes Ereignis
unfreiwillig einen Schaden an Leben, Leib oder der Sache hervorruft.
Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn ein Versicherter während
seiner ausgeführten Tätigkeit zu Schaden kommt. |
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Arznei- und Verbandmittel
Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel, werden dann von der
Krankenversicherung übernommen, wenn diese ärztlich verordnet
wurden.
Unter bestimmten Umständen und in medizinsch begründeten Fällen
können auch die Kosten für Sondernahrung von der Krankenversicherung
übernommen werden.
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