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Wissenswertes zum Thema Private Krankenversicherung

     

Alterungsrückstellung
Der Beitrag für die private Krankenversicherung richtet sich nach dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand und dem Eintrittsalter. Da im höherem Alter auch höhere Leistungsausgaben anfallen, müsste der Beitrag mit zunehmenden Alter steigen. Damit das nicht passiert, wird ein Teil des Beitrags als Vorsorgepolster für das Alter angespart - die sogenannte Altersungsrückstellung. Im hohen Alter wird dieses Polster wieder sukzessive aufgelöst, damit der Beitrag stabil bleibt. Im Fall einer Beitragsanpassung erfolgt diese aufgrund von Kostensteigerungen, aber nicht aufgrund der altersbedingten Mehrleistungen.

 

Anschlussheilbehandlung (AHB)
Bei der Anschlussheilbehandlung und der Anschluss-gesundheitsmaßnahme handelt es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Versicherungsträger, die sich unmittelbar an die stationäre Behandlung anschließen müssen. Zwischen Beendigung der Behandlung im Akutkrankenhaus und dem Beginn der Aschlussheilbehandlung dürfen höchsten 2 Wochen liegen. Die Kosten werden in der Regel von Rentenversicherungsträgern aufgrund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft gezahlt.

     

Anzeigepflicht vor Antragstellung
Bei Antragsstellung muss jede versicherte Person bestimmte Gesundheitsfragen beantworten. In der Regel fragen die Versicherungsunternehmen nach Behandlungen der letzten 3-5 Jahre im ambulaten und 5-10 Jahre im stationären Bereichen. Ebenfalls wird nach fehelden Zähnen und laufenen Behandlungen im dentalen Bereich gefragt. Diese Angaben sind für das Versicheurngsunternehmen wichtig, um eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Verschweigt eine versicherte Person wissentlich Erkrankungen, so kann das Versicherungsunternehmen bei Bekanntwerde den Vertrag aufgrund der Verlestzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten die Leistung für einen Versicherungsfall verwehren und den Vertrag kündigen. Entsprechende der schwere des Umstandes, kann der Versicherer die Weiterführung des Vertrags mit einem Risikozuschlag anbieten.

 

Arbeitgeberzuschuss
Arbeitnehmer die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, erhalten von Ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss für Ihre Krankenversicherungs-beiträge. Jedoch nur bis zum maximalen Beitragszuschuss, der auch für die gesetzliche Krankenversicherung gewährt wird. Um den Zuschuss zu erhalten, muss die private Krankenversicherung jedoch folgende fünf Punkte erfüllen.
Kalkulation nach Art der Lebensversicherung / es muss für das Alter ein Standardtarif angeboten werden / die Überschüsse müssen überwiegend zugunsten der Versicherten verwendet werden / Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht / die Krankenversicherung muss von anderen Sparten getrennt kalkuliert werden.

Der Beitragszuschuss wird auch für Familienangehörige gewährt, wenn diese einen Anspruch auf Familienversicherung in der GKV hätten.

     

Arbeitsentgelt
Alle Einnahmen aus einer angestellten Tätigkeit sind Arbeitsentgelt und somit zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. In der Regel gilt der Grundsatz: Was lohnsteuerpflichtig ist, ist auch beitragspflichtig. Ausnahmen gelten insbesondere für pauschalbesteuerte Zuwendungen. Da hier der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal abführt, sind sie sozialversicherungsbefreit. Eingetragene Steuerfreibeträge führen nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 

Arbeitsunfähigkeit
Ein Versicherter muss eine Arbeitsunfähigkeit spätesten eine Woche nach dem Eintritt seiner Krankenkasse melden. Tut er dies nicht, ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Dagegen muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt werden (i.d.R. am ersten Arbeitstag). Nachzuweisen ist die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

     

Arbeitsunfall
Eine Krankenkasse darf für die Folgen eines Arbeitsunfalles keine Leistungen erbringen, wenn der Geschädigte Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Juristisch liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzlich von außen auf einen Gegenstand oder ein Lebewesen einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Schaden an Leben, Leib oder der Sache hervorruft.
Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn ein Versicherter während seiner ausgeführten Tätigkeit zu Schaden kommt.

 

Arznei- und Verbandmittel
Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel, werden dann von der Krankenversicherung übernommen, wenn diese ärztlich verordnet wurden.
Unter bestimmten Umständen und in medizinsch begründeten Fällen können auch die Kosten für Sondernahrung von der Krankenversicherung übernommen werden.

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